RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1, § 675; KWG § 2 Abs. 10, § 39 Abs. 1Keine Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht freier Anlageberater auf Tochtergesellschaft einer Bank
BGB§ 280
BGB§ 675
KWG§ 2
KWG§ 39
OLG München, Urt. v. 27.11.2012 – 5 U 1345/12 (LG München I), ZIP 2013, 354 = BKR 2013, 37 = WM 2013, 122 = EWiR 2013, 97 (Bendermacher)OLG MünchenUrt.27.11.20125 U 1345/12ZIP 2013, 354BKR 2013, 37WM 2013, 122EWiR 2013, 97 (Bendermacher)LG München I
Amtliche Leitsätze:
1. Die 100 %ige Tochtergesellschaft einer Bank, die ihre anlageberatende Tätigkeit für Rechnung und unter der Haftung der Bank im aufsichtsrechtlichen Status des § 2 Abs. 10 KWG (sog. vertraglich gebundene Vermittlerin) ausübt, ist schon nach der gesetzlichen Definition keine freie Anlageberaterin. Sie kann sich deshalb nicht auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH berufen, wonach freie Anlageberater nicht verpflichtet sind, über Rückvergütungen aufzuklären.
2. Eine Beratungsgesellschaft, die in ihrer Firma unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 KWG die Bezeichnung „Bank“ führt, hat im Rahmen ihrer Kundenberatung auch die speziell bankmäßigen Pflichten wie die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen zu erfüllen
3. Erfordert die Durchführung der im Anlageprospekt beschriebenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft ein Startkapital von insgesamt rund 170 % des Fondskapitals und gibt der Anlageprospekt keine oder keine schlüssige Auskunft darüber, aus welchen wirtschaftlichen Gründen und mit welchen Mitteln die Aufbringung des das Fondskapital übersteigenden Finanzbedarfs durch Dritte beigesteuert wird, so erweist sich das prospektierte Anlagemodell in wirtschaftlicher Hinsicht als nicht plausibel. Auf diesen Umstand erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers