RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 609a Abs. 1 Nr. 2Zur grundpfandrechtlichen Darlehenssicherung als Ausschluss der Verbraucherkündigung nach § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB
BGB§ 609a
KG, Urt. v. 19.01.2001 – 14 U 6563/99 (rechtskräftig), WM 2001, 2204KGUrt.19.1.200114 U 6563/99rechtskräftigWM 2001, 2204
Leitsätze:
1. Eine grundpfandrechtliche Sicherung eines Darlehens, die eine Verbraucherkündigung nach § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist unabhängig vom Stand des grundbuchamtlichen Verfahrens bereits dann anzunehmen, wenn die Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart worden ist.
2. Der Anspruch auf Zahlung vereinbarter Bereitstellungszinsen endet, wenn die Bank nach den Vereinbarungen nicht mehr verpflichtet ist, das Darlehen auf Abruf bereitzuhalten.
3. Bereitstellungszinsen sind auf den Darlehensbetrag abzüglich eines vereinbarten Disagios zu berechnen.