RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 249, 607Fiktive Berechnung der Entschädigung der Bank bei Nichtabnahme oder vorzeitiger Ablösung eines Darlehens
BGB§ 249
BGB§ 607
BGH, Urt. v. 07.11.2000 – XI ZR 27/00 (OLG Celle), ZIP 2001, 20 = BB 2001, 167 = WM 2001, 20 = EWiR 2001, 107 (Rösler)BGHUrt.7.11.2000XI ZR 27/00ZIP 2001, 20BB 2001, 167WM 2001, 20EWiR 2001, 107 (Rösler)OLG Celle
Leitsätze:
1. Die Bank kann den ihr durch Nichtabnahme oder vorzeitige Ablösung eines Darlehens entstehenden Schaden nach der so genannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Danach ist der finanzielle Nachteil die Differenz zwischen den an sich durch den Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen und der Rendite, die sich bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln ergäbe, vermindert um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten und abgezinst auf den Zeitpunkt der Leistung der Entschädigung. Ein Zinsverschlechterungsschaden bei Wiederausleihe zu einem niedrigeren Zinssatz ist ebenfalls zu berücksichtigen.
2. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung erfolgt fiktiv. Eine tatsächliche Refinanzierung ist nicht Voraussetzung.
3. Bei einem Annuitätendarlehen sind der vereinbarte Tilgungsverlauf zu berücksichtigen, der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen und eine zu erwirtschaftende Rendite anhand einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zu berechnen.
4. Das so genannte KAPO-Programm ist grundsätzlich zur Berechnung einer Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung geeignet.