RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 768 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1Unwirksamkeit einer Klausel über die Ablösung eines Sicherungseinbehalts nur durch Gewährleistungsbürgschaft mit umfassendem Einredeverzicht
BGB§ 768
AGBG§ 9
BGB§ 307
ZBB 2009, 395
BGH, Versäumnisurteil. v. 16.06.2009 – XI ZR 145/08 (KG), ZIP 2009, 1703 = WM 2009, 1643BGHVersäumnisurteil.16.6.2009XI ZR 145/08ZIP 2009, 1703WM 2009, 1643KG
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
2. Die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine formularmäßige Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bildet mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare Einheit.