RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 171, 172, 812 Abs. 1 Satz 1Zur Kondiktion von Zins- und Tilgungsleistungen auf einen Endfinanzierungsvertrag bei nichtigem Zwischenfinanzierungsvertrag
BGB§ 171
BGB§ 172
BGB§ 812
BGH, Urt. v. 17.01.2012 – XI ZR 457/10 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2012, 363 = BB 2012, 457 (LS) = MDR 2012, 295 = WM 2012, 312 = EWiR 2012, 169 (Maier)BGHUrt.17.1.2012XI ZR 457/10ZIP 2012, 363BB 2012, 457 (LS)MDR 2012, 295WM 2012, 312EWiR 2012, 169 (Maier)OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Zwischenfinanzierungsvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die Nichtigkeit auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen gem. §§ 171, 172 BGB geheilt worden, kann der Darlehensnehmer grundsätzlich die von ihm auf den – wirksamen – Endfinanzierungsvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen im Wege der Leistungskondiktion bei der Bank kondizieren, wenn die Darlehensvaluta des Zwischenfinanzierungsvertrags nicht an den Darlehensnehmer bzw. nicht auf eine wirksame Weisung an einen Dritten ausgezahlt worden ist und er weder die eine noch die andere Valuta erhalten hat.
2. Ist ein von einem Geschäftsbesorger oder Treuhänder abgeschlossener Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt es im Falle einer Vertragsannahme durch die Bank für die Anwendung der §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob ihr bereits bei Unterzeichnung ihrer Annahmeerklärung die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat, sondern darauf, ob dies bei Vertragsschluss, d. h. bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung, der Fall gewesen ist.