RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB §§ 305, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 812, 814Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen
BGB§ 305
BGB§ 307
BGB§ 812
BGB§ 814
BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 (LG Bonn), ZIP 2014, 1369 = DB 2014, 8 = NJW 2014, 8 = WM 2014, 1325 = EWiR 2014, 439 (Bunte)BGHUrt.13.5.2014XI ZR 170/13ZIP 2014, 1369DB 2014, 8NJW 2014, 8WM 2014, 1325EWiR 2014, 439 (Bunte)LG Bonn
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt – wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrags – zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
2. Eine solche Bestimmung unterliegt – nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses – als AGB der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
3. Zur Kenntnis der Nichtschuld i. S. v. § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschl. v. 26. 6. 1986 – III ZR 232/85, juris Rz. 2).