RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1; ZPO § 287Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf den Prospekthaftungsanspruch eines Anlegers
BGB§ 311
BGB§ 280
ZPO§ 287
BGH, Urt. v. 31.05.2010 – II ZR 30/09 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2010, 1397 = DB 2010, 1524 = DStR 2010, 1485 = WM 2010, 1310BGHUrt.31.5.2010II ZR 30/09ZIP 2010, 1397DB 2010, 1524DStR 2010, 1485WM 2010, 1310OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“, obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden Prospektfehlers.
2. Ein Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 7. 12. 2009 – II ZR 15/08, ZIP 2010, 176, Rz. 31).
3. Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens begründet für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen, dem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden, ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre.