RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1; BGB § 197 a. F.Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers in Schrottimmobilien gegen die finanzierende Bank bei verbundenem Geschäft
HWiG§ 2
VerbrKrG§ 9
BGB a. F.§ 197
BGH, Urt. v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08 (OLG Stuttgart), ZIP 2009, 2430 = WM 2009, 2366BGHUrt.10.11.2009XI ZR 252/08ZIP 2009, 2430WM 2009, 2366OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem HWiG begründet ist, und nicht auch auf das verbundene Geschäft.
2. Bei einem Verbundgeschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverhältnis ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverhältnis keine den Anspruch dauernd ausschließende Einrede i. S. d. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, scheidet ein Rückforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 174, 334 = ZIP 2008, 304, Rz. 30 f.; Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff. = ZIP 2003, 1592).
3. Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zunächst eine wirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand, unterfallen auch insoweit nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., als sie auf Rückzahlung geleisteter Raten gerichtet sind.