RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; VerbrKrG a. F. § 9Verbraucherschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs („Schulte/Badenia“)
RL 85/577/EWGArt. 1
RL 85/577/EWGArt. 4
RL 85/577/EWGArt. 5
RL 85/577/EWGArt. 7
RL 85/577/EWGArt. 8
HWiG a. F.§ 1
HWiG a. F.§ 3
VerbrKrG a. F.§ 9
EuGH, Urt. v. 25.10.2005 – Rs C–350/03 (LG Bochum), ZIP 2005, 1959 = DB 2005, 2407 = WM 2005, 2079 = ZfIR 2005, 815 = EWiR 2005, 835 (Derleder)EuGHUrt.25.10.2005Rs C–350/03ZIP 2005, 1959DB 2005, 2407WM 2005, 2079ZfIR 2005, 815EWiR 2005, 835 (Derleder)LG Bochum
Urteilsausspruch:
1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen.
2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.
3. Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Art. 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.