RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
UWG § 1; ZPO § 286Mittelbare Nutzung des amtlichen Datenmaterials für kommerzielle Zwecke als unzulässige Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung
UWG§ 1
ZPO§ 286
BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99 (OLG Bremen), WM 2002, 799BGHUrt.18.10.2001I ZR 193/99WM 2002, 799OLG Bremen
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte.
2. In der Verwendung amtlich erlangter Informationen zu dem Zweck, unter Ausnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, kann eine nach § 1 UWG unlautere Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung liegen (hier: gemeinsame Versendung so genannter Elternbriefe einer staatlichen Stelle und Werbematerial einer Landesbausparkasse gegen Übernahme der Portokosten).