RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB § 607 Abs. 1, §§ 662, 665, 670, 675Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach Durchführung gefälschter Überweisungsaufträge auch bei Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber
BGB§ 607
BGB§ 662
BGB§ 665
BGB§ 670
BGB§ 675
BGH, Urt. v. 17.07.2001 – XI ZR 325/00 (OLG Karlsruhe), ZIP 2001, 1666 = WM 2001, 1712BGHUrt.17.7.2001XI ZR 325/00ZIP 2001, 1666WM 2001, 1712OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht.
2. Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt.
3. Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.