RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BörsG §§ 44, 45, 46, 47, 48, 55, 88; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 264aKeine Aktualisierungspflicht für Börsenprospekt wegen nach Ablauf der Zeichnungsfrist eingetretener Umstände („EM.TV II“)
BörsG§ 44
BörsG§ 45
BörsG§ 46
BörsG§ 47
BörsG§ 48
BörsG§ 55
BörsG§ 88
BGB§ 823
BGB§ 826
StGB§ 264a
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 06.07.2004 – 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411OLG Frankfurt/M.Urt.6.7.20045 U 122/03ZIP 2004, 1411
Leitsätze:
1. Wird ein Verkaufsprospekt, der bei Veröffentlichung richtig und vollständig ist, durch nachfolgende Ereignisse ergänzungsbedürftig, besteht eine Aktualisierungspflicht im Sinne der Prospekthaftung nur bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist und der Einführung der Aktien.
2. Maßstab für die notwendigen Angaben im Verkaufsprospekt ist ein aufmerksamer Leser und durchschnittlicher Anleger, der eine Bilanz zu lesen versteht.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand des § 48 BörsG gilt für weitergehende Ansprüche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nur, soweit diese mit dem Prospekthaftungsanspruch konkurrieren.
4. Die Verbreitung einer Ad-hoc-Mittelung durch die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität in Frankfurt/M. begründet keinen Gerichtsstand in Frankfurt/M.