RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO §§ 4, 5, 290 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 294Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes
InsO§ 4
InsO§ 5
InsO§ 290
ZPO§ 294
BGH, Beschl. v. 11.09.2003 – IX ZB 37/03 (LG Göttingen), BKR 2003, 900 = WM 2003, 2155 = ZVI 2003, 538BGHBeschl.11.9.2003IX ZB 37/03BKR 2003, 900WM 2003, 2155ZVI 2003, 538LG Göttingen
Amtliche Leitsätze:
1. Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.
2. Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.
3. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.
4. Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.
5. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.
6. Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.