RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB §§ 171, 172, 199, 812Verjährungsbeginn bei Rechtsunkenntnis des Gläubigers infolge zweifelhafter Rechtslage mit objektiver Klärung der Rechtslage
BGB§ 171
BGB§ 172
BGB§ 199
BGB§ 812
BGH, Urt. v. 23.09.2008 – XI ZR 262/07 (OLG Karlsruhe), ZIP 2008, 2164 = WM 2008, 2155BGHUrt.23.9.2008XI ZR 262/07ZIP 2008, 2164WM 2008, 2155OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.
2. Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gem. §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.