RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
EAEG § 5; BGB § 242Zur Fälligkeit der Anleger-Entschädigungsansprüche nach EAEG („Phoenix“)
EAEG§ 5
BGB§ 242
BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 434/10 (LG Berlin), ZIP 2011, 2187 = DB 2011, 2597 = WM 2011, 2176BGHUrt.20.9.2011XI ZR 434/10ZIP 2011, 2187DB 2011, 2597WM 2011, 2176LG Berlin
Amtliche Leitsätze:
1. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes vom 21. 6. 2002 (BGBl I, 2010) hat die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. Damit sind die Ansprüche fällig.
2. Die Entschädigungseinrichtung hat über die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche in eigener Verantwortung selbst zu entscheiden. Stellt sich allerdings eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage, kann die Entschädigungseinrichtung diese in einem „Musterprozess“ klären und die Regulierung in den anderen Entschädigungsverfahren insoweit zurückstellen.
3. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, indem sie weder eine abschließende Entscheidung über Grund und Höhe des angemeldeten Anspruchs trifft noch zur Klärung einer schwierigen Rechtsfrage einen „Musterprozess“ führt, kann der geschädigte Anleger Zahlungsklage erheben. Der Entschädigungseinrichtung ist dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf den Einwand fehlender Fälligkeit verwehrt, weil die Fälligkeit des Anspruchs als eingetreten gilt.