RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
I. Bundesverfassungsgericht
TzBfG § 14; RL 2000/78/EG Art. 6; GG Art. 12, 20 Abs. 3, Art. 23, 101 Abs. 1 Satz 2; EUV Art. 5; AEUV Art. 267Keine Kompetenzüberschreitung des EuGH im Mangold-Urteil durch Bindung des Arbeitgebers an einen europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
TzBfG§ 14
RL 2000/78/EGArt. 6
GGArt. 12
GGArt. 20
GGArt. 23
GGArt. 101
EUVArt. 5
AEUVArt. 267
BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06 (BAG), ZIP 2010, 1711 = NZA 2010, 995BVerfGBeschl.6.7.20102 BvR 2661/06ZIP 2010, 1711NZA 2010, 995BAG
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten führt.
2. Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts ist dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.
Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des EuGH innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.
3. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das BVerfG beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (Bestätigung von BVerfGE 82, 159, 194).