RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Sonstige Bundesgerichte
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 2Zur Frage, ob ein Rentenversicherungsträger von einem Kreditinstitut die Rücküberweisung von Geldleistungen verlangen kann, die der Rentenversicherungsträger für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen im Soll befindliches Konto überwiesen hat
SGB VI§ 118
BSG, Urt. v. 26.04.2007 – B 4 R 89/06 R (LSG Hamburg), WM 2007, 2232BSGUrt.26.4.2007B 4 R 89/06 RWM 2007, 2232LSG Hamburg
Amtlicher Leitsatz:
Ein Kreditinstitut kann sich nach einer Gutschrift nur dann gegenüber einem Anspruch des Rentenversicherungsträgers anspruchsvernichtend auf Entreicherung berufen, wenn und soweit das Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und dies allein Folge ihm gegenüber zivilrechtlich wirksamer Verfügungen des Kontoinhabers oder von Dritten, nicht aber eines Zugriffs des Geldinstituts ist.