RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 307 Abs. 1, 2 NR. 1Unwirksamkeit einer Klausel über eine Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen
BGB§ 307
OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10 (nicht rechtskräftig; LG Karlsruhe), ZIP 2011, 951OLG KarlsruheUrt.3.5.201117 U 192/10nicht rechtskräftigZIP 2011, 951LG Karlsruhe
Leitsätze:
1. Das Verlangen einer „Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen“ von 2 % des Darlehensbetrags, mindestens jedoch 50 €, aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts ist im Bankverkehr mit Verbrauchern sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Eine solche Klausel stellt – jedenfalls bei „kundenfeindlichster“ Auslegung und mit Blick auf die Mindestgebühr – nicht hinreichend klar, ob die Gebühr auch dann anfällt, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande kommt. Offen ist auch, ob und ggf. in welcher Weise im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder bei Ausübung des Widerrufsrechts eine Erstattung der Gebühr erfolgt. Unklar bleibt auch, was unter einem „Anschaffungsdarlehen“ konkret zu verstehen ist und ob insoweit der Erwerb eines körperlichen Gegenstands vorausgesetzt wird.
3. Zudem handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die – in Verbrauchern gegenüber unzulässiger Weise – ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt.