RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
RBerG Art. 1 § 1; BGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung bei Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das RBerG
RBerGArt. 1 § 1
BGB§ 171
BGB§ 172
BGH, Urt. v. 14.05.2002 – XI ZR 155/01 (OLG Karlsruhe), ZIP 2002, 1191 = WM 2002, 1273 = ZfIR 2002, 532BGHUrt.14.5.2002XI ZR 155/01ZIP 2002, 1191WM 2002, 1273ZfIR 2002, 532OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.
2. Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluss vorliegen.