RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
KAGG §§ 20, 19 Abs. 2 Nr. 4; BörsG §§ 45, 46Haftung wegen Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts eines Investmentfonds, wenn kein Hinweis auf überwiegende Anlage am Neuen Markt („Creativ-Fonds II“)
KAGG§ 20
KAGG§ 19
BörsG§ 45
BörsG§ 46
LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.12.2002 – 2–21 O 15/02, ZIP 2003, 295 = NJW-RR 2003, 336LG Frankfurt/M.Urt.20.12.20022–21 O 15/02ZIP 2003, 295NJW-RR 2003, 336
Leitsätze:
1. Der Verkaufsprospekt für einen Investmentfonds ist unvollständig, wenn die Anlagepolitik des Fondsmanagements überwiegend zu Investitionen in ein bestimmtes, im Prospekt aber nicht genanntes Börsensegment führt, insbesondere wenn dieses Börsensegment wie der Neue Markt Deutschland mit besonderen Risiken verbunden ist.
2. Ein solches Börsensegment ist im Verkaufsprospekt konkret zu bezeichnen.
3. Zur Frage, inwiefern Mitteilungen im Halbjahresbericht einer Kapitalanlagegesellschaft fehlende Angaben im Verkaufsprospekt vervollständigen können.
4. Eine Kausalität der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts für einen Investmentfonds auf die Kaufentscheidung des Fondsanlegers setzt der Anspruch nach § 20 KAGG nicht voraus. Die eine solche Voraussetzung nahe legende Formulierung in § 20 Abs. 1 Satz 1 KAGG soll diesen Anspruch im Hinblick auf den dokumentierten Willen des Gesetzgebers einzig auf Ersterwerber beschränken. Im Übrigen wären für den Anspruch nach § 20 KAGG keine strengeren Kausalitätsanforderungen zu stellen als für Prospekthaftungsansprüche nach §§ 45, 46 BörsG.
5. Der Anspruch nach § 20 KAGG ist nicht bereits ausgeschlossen, wenn dem Fondsanleger die im Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig angegebenen Sachverhalte auf andere Weise vor Erwerb der Fondsanteile bekannt wurden. Erst seine Schlussfolgerung oder seine anderweitig gewonnene Erkenntnis, dass der Verkaufsprospekt in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig ist, steht einem Anspruch nach § 20 KAGG entgegen.