RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofDSGVO Art. 78 Abs. 1Volle inhaltliche gerichtliche Überprüfbarkeit des Beschlusses einer Aufsichtsbehörde („SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)“)
DSGVOArt. 78
EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – verb. Rs C-26/22, C-64/22 (VG Wiesbaden), WM 2023, 2316 = ZIP 2023, 2680 = ZRI 2024, 11EuGHUrt.7.12.2023verb. Rs C-26/22, C-64/22WM 2023, 2316ZIP 2023, 2680ZRI 2024, 11VG Wiesbaden
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
1. Art. 78 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt.
2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO 2016/679 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Re-ZBB 2024, 152gister stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
3. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gem. Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise die betreffende Verarbeitung rechtfertigen.
4. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.