RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 366 Abs. 1, § 121 Abs. 1Zum Recht des Schuldners auf nachträgliche Leistungsbestimmung nach Offenlegung einer Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung
BGB§ 366
BGB§ 121
BGH, Urt. v. 11.05.2006 – VII ZR 261/04 (KG), WM 2006, 1289BGHUrt.11.5.2006VII ZR 261/04WM 2006, 1289KG
Amtliche Leitsätze:
1. Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.
2. Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.